Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5392
VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90 (https://dejure.org/1991,5392)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.04.1991 - 9 S 421/90 (https://dejure.org/1991,5392)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. April 1991 - 9 S 421/90 (https://dejure.org/1991,5392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anerkennung einer studentischen Vereinigung: Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1990 - 14 S 2400/88

    Zur Zuständigkeit des Gemeinderates für die Aufstellung von Richtlinien zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90
    Die Festlegung der Grundsätze der Verwaltung kann aber schon dem Begriff nach nicht demjenigen Organ obliegen, das lediglich die laufenden -- durch Rechtsvorschriften und Richtlinien näher determinierten -- Geschäfte zu erledigen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.8.1990 -- 14 S 2400/88 --, GewArch. 1991, 35 = BWVPr. 1991, 19 betreffend Richtlinien über die Zulassung zu Volksfesten und Märkten und Urteile vom 27.2.1987 -- 5 S 2185/86 --, VBlBW 1987, 344 und vom 24.2.1989 -- 5 S 2677/88 --, BWGZ 1989, 788 betreffend Richtlinien für die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1987 - 5 S 2185/86

    Erlaß von Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90
    Die Festlegung der Grundsätze der Verwaltung kann aber schon dem Begriff nach nicht demjenigen Organ obliegen, das lediglich die laufenden -- durch Rechtsvorschriften und Richtlinien näher determinierten -- Geschäfte zu erledigen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.8.1990 -- 14 S 2400/88 --, GewArch. 1991, 35 = BWVPr. 1991, 19 betreffend Richtlinien über die Zulassung zu Volksfesten und Märkten und Urteile vom 27.2.1987 -- 5 S 2185/86 --, VBlBW 1987, 344 und vom 24.2.1989 -- 5 S 2677/88 --, BWGZ 1989, 788 betreffend Richtlinien für die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1987 - 14 S 2317/85

    Entscheidung über zusammengefaßte Abrechnung vor Gehwegunterhaltungsmaßnahmen ist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90
    Insbesondere aber verbietet der Charakter der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 UG ihre Qualifizierung als Angelegenheiten, die nach der grundsätzlichen wie nach der finanziellen Seite von unerheblicher Bedeutung sind und zu den normalerweise anfallenden (Routine-)Geschäften der Verwaltung der Körperschaft gehören (so die Bedeutung des gleichlautenden Begriffs im Kommunalrecht, vgl. § 44 Abs. 2 Gemeindeordnung; hierzu Buhl, VBlBW 1986, 370 mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.1987 -- 14 S 2317/85 --, BWVPr. 1988, 255 = BWGZ 1989, 127 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1989 - 5 S 2677/88

    Richtlinien über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90
    Die Festlegung der Grundsätze der Verwaltung kann aber schon dem Begriff nach nicht demjenigen Organ obliegen, das lediglich die laufenden -- durch Rechtsvorschriften und Richtlinien näher determinierten -- Geschäfte zu erledigen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.8.1990 -- 14 S 2400/88 --, GewArch. 1991, 35 = BWVPr. 1991, 19 betreffend Richtlinien über die Zulassung zu Volksfesten und Märkten und Urteile vom 27.2.1987 -- 5 S 2185/86 --, VBlBW 1987, 344 und vom 24.2.1989 -- 5 S 2677/88 --, BWGZ 1989, 788 betreffend Richtlinien für die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90
    Voraussetzung ist jedoch, daß die Verwaltungsübung inhaltlich rechtmäßig ist, denn eine Behörde kann nicht gezwungen werden, frühere Fehler zu wiederholen; insoweit trifft der Satz zu, daß es keine Gleichheit im Unrecht gibt (BVerfGE 9, 213).
  • BVerwG, 11.11.1966 - VII C 103.65

    Eintragung einer studentischen Vereinigung in eine bei der Universität Frankfurt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90
    Wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.11.1966, BVerwGE 25, 272 die Eintragung studentischer Vereinigungen in eine Liste und die Hörsaalvermietung an sie als Aufgabe der "Ordnung" bezeichnet (a.a.O. S. 276), so beruht dies auf den Besonderheiten des von ihm beurteilten Streitfalles (vgl. den Urteilstatbestand, a.a.O. S. 273), der sich von der Rechtslage im vorliegenden Falle unterscheidet.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1986 - 9 S 2161/84

    Überlassen von Universitätsräumen an studentische Vereinigungen; Ermessen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90
    Das Hausrecht des Rektors begründet zwar nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 21.1.1986 -- 9 S 2161/84 --, KMK-HSchR 1987, 205 = NVwZ 1986, 396 = VBlBW 1987, 28) die unter der Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UG) stehende Befugnis zur Raumüberlassung.
  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 8550/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern wegen

    Nicht heilbar ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie Gesetzesänderungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 48/82 -, juris, Rn. 34, sind aber Verstöße gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1968 - I C 81.67 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 L 2398/10 -, juris, Rn. 23.

    Weder gehört Letztere zu den Regelungsgegenständen des im VwVfG NRW kodifizierten Verwaltungsverfahrensrechts, noch sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts die Heilung sachlicher Zuständigkeitsmängel vor, sondern allein eine (Neu-)Entscheidung durch die zuständige Behörde, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 45, Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 45 Rn. 9; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 45, Rn. 2; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, § 45, Rn. 2.

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

    Nicht heilbar ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie Gesetzesänderungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 48/82 -, juris, Rn. 34, sind aber Verstöße gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1968 - I C 81.67 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 L 2398/10 -, juris, Rn. 23.

    Weder gehört Letztere zu den Regelungsgegenständen des im VwVfG NRW kodifizierten Verwaltungsverfahrensrechts, noch sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts die Heilung sachlicher Zuständigkeitsmängel vor, sondern allein eine (Neu-)Entscheidung durch die zuständige Behörde, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 45, Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 45 Rn. 9; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 45, Rn. 2; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, § 45, Rn. 2.

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 4098/13

    Formelle Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung

    Nicht heilbar ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie Gesetzesänderungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 48/82 -, juris, Rn. 34, sind aber Verstöße gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1968 - I C 81.67 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 L 2398/10 -, juris, Rn. 23.

    Weder gehört Letztere zu den Regelungsgegenständen des im VwVfG NRW kodifizierten Verwaltungsverfahrensrechts, noch sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts die Heilung sachlicher Zuständigkeitsmängel vor, sondern allein eine (Neu-)Entscheidung durch die zuständige Behörde, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 45, Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 45 Rn. 9; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 45, Rn. 2; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, § 45, Rn. 2.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 896/91

    Auslegung einer Klageänderung - unzulässiges Teilurteil - Inkompatibilität von

    Geschäfte der laufenden Verwaltung sind nämlich nur finanziell und von der grundsätzlichen Seite her unbedeutende und normalerweise anfallende (Routine-) Geschäfte der Verwaltung der Körperschaft (so die Bedeutung des gleichlautenden Begriffs im Kommunalrecht, vgl. §§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemO, 42 Abs. 2 Satz 1 LKrO; hierzu Buhl, VBlBW 1986, 370 m.w.N. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1987 -- 14 S 2317/85 --, BWVPr 1988, 255 = BWGZ 1989, 127 f.; vom 27.2.1987 -- 5 S 2185/86 --, VBlBW 1987, 344; vgl. auch Senatsurteil vom 9.4.1991 -- 9 S 421/90 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 9 S 16/91

    Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in

    Geschäfte der laufenden Verwaltung sind nämlich nur finanziell und von der grundsätzlichen Seite her unbedeutende und normalerweise anfallende (Routine-) Geschäfte der Verwaltung der Körperschaft (so die Bedeutung des gleichlautenden Begriffs im Kommunalrecht, vgl. §§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemO, 42 Abs. 2 Satz 1 LKrO; hierzu Buhl, VBlBW 1986, 370 m.w.N. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1987 -- 14 S 2317/85 --, BWVPr 1988, 255 = BWGZ 1989, 127 f.; vom 27.2.1987 -- 5 S 2185/86 --, VBlBW 1987, 344; vgl. auch Senatsurteil vom 9.4.1991 -- 9 S 421/90 --).
  • VGH Hessen, 04.02.1993 - 6 UE 1450/92

    Fehlerhafte Zuteilung von Prüfungsaufgaben - Auswirkung auf das Prüfungsergebnis

    Einen allgemeinen Grundsatz des nicht kodifizierten Verwaltungsverfahrensrechts mit dem Inhalt, daß vor der verfahrensbeendenden Entscheidung alle Verfahrensfehler jederzeit - ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand - geheilt und so auch Zuständigkeitsmängel sowie darauf beruhende und infolgedessen rechtsfehlerhafte Verfahrensschritte behoben werden können, indem der zuständige Amtsträger die fehlerhafte Handlung genehmigt oder nachholt, gibt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 - WissR Bd. 25, 86).
  • VG Augsburg, 14.01.2022 - Au 8 K 20.1406

    Allgemeine Feststellungsklage, Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage

    Zur Ausübung dieser Befugnisse ist die Anerkennung als studentische Vereinigung notwendig und entfaltet daher Regelungswirkung (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 21.10.1993 - 6 C 6/91 - juris und VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.4.1991 - 9 S 421/90 - juris zur deshalb statthaften Verpflichtungsklage).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6676
VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89 (https://dejure.org/1990,6676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.11.1990 - 4 S 1840/89 (https://dejure.org/1990,6676)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. November 1990 - 4 S 1840/89 (https://dejure.org/1990,6676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Entlassung eines Beamten auf Probe aufgrund alkoholbedingter Dienstunfähigkeit - Versetzung in den Ruhestand

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 269
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70

    Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung - Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
    Das durch § 57 Abs. 2 in Verb. mit § 41 Nr. 2 LBG eingeräumte Ermessen, zwischen der Entlassung und der Versetzung in den Ruhestand zu wählen, wird in der Weise beschränkt, daß sie das Beamtenverhältnis auf Probe nur noch durch Zurruhesetzung beenden kann und muß (BVerwGE 41, 75).

    Liegen bis dahin Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beamte dauernd dienstunfähig ist, so wird nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 LBG der Fristablauf gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung bis zur Aufklärung des Sachverhalts aufgeschoben (BVerwGE 41, 75).

    Die Erwägungen, die beim Beamten auf Probe eine rasche Entscheidung über seine Bewährung nahe legen, um ihm eine berufliche Neuorientierung rechtzeitig zu ermöglichen, greifen nicht beim dienstunfähigen Beamten, der -- wie es beim Kläger der Fall ist -- vermöge der Gründe seiner Dienstunfähigkeit auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses nur geringe Berufsaussichten hat (vgl. BVerwGE 41, 75).

  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82

    Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
    Der entgegen § 80 Abs. 2 in Verb. mit § 75 Abs. 2 LPVG zunächst unterlassene Hinweis auf sein Antragsrecht konnte im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 68, 189).
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
    Hiernach sind als beachtliche Umstände das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Beamten, besonders der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, seine dienstlichen Leistungen und seine Würdigkeit zu berücksichtigen; auch die Umstände die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, können in die Überlegungen des Dienstherrn einbezogen werden (vgl. BVerwGE 22, 215; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.1990, 4 S 287/87).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1990 - 4 S 287/87

    Entlassung eines Beamten wegen Nichtbewährung; Zustellung an Geschäftsunfähigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
    Hiernach sind als beachtliche Umstände das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Beamten, besonders der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, seine dienstlichen Leistungen und seine Würdigkeit zu berücksichtigen; auch die Umstände die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, können in die Überlegungen des Dienstherrn einbezogen werden (vgl. BVerwGE 22, 215; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.1990, 4 S 287/87).
  • BVerwG, 14.08.1974 - VI C 20.71

    Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit - Dienstunfähigkeit eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
    Da die Dienstunfähigkeit bei Bestehen eines an sich heilbaren Leidens erst zu bejahen ist, wenn die Wiederherstellung der Gesundheit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BVerwGE 47, 1), stellt sich beim alkoholkranken Beamten die Frage, ob auch ein längerer, aber nach den Umständen des Einzelfalles absehbarer und hinreichend wahrscheinlicher Heilungsprozeß der Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit entgegensteht.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1986 - 4 S 572/85

    Entlassung eines Beamten auf Probe bei Dienstunfähigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
    Insbesondere aus der die Feststellung der Dienstunfähigkeit erleichternden Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG geht hervor, daß es in der Regel genügen kann, wenn dieser Zustand in der absehbaren Zeit von 6 Monaten voraussichtlich nicht beendet sein wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.1986, 4 S 572/85).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 533/93

    Polizeidienstunfähigkeit wegen allergischen Asthmas - Entlassung eines

    Steht die Versetzung in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 LBG im Ermessen der Behörde, so setzt die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit voraus, daß die Behörde ihr Ermessen ausübt und die Versetzung des dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand ohne Ermessensfehler ablehnt (vgl. Urteil des Senats vom 12.11.1990, VBlBW 1991, 269).

    Das durch § 57 Abs. 2 LBG in Verb. mit § 41 Nr. 2 LBG eingeräumte Ermessen, zwischen der Entlassung und der Versetzung in den Ruhestand zu wählen, kann in Richtung darauf eingeengt sein, das Beamtenverhältnis auf Probe durch Versetzung in den Ruhestand zu beenden (vgl. BVerwGE 41, 75; Urteil des Senats vom 12.11.1990, a.a.O.).

    Auch die Umstände, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, können in die Überlegungen des Dienstherrn ebenso einbezogen werden wie die Länge der zurückgelegten Dienstzeit oder haushaltsmäßige Erwägungen (BVerwGE 22, 215; BVerwG, Urteil vom 26.6.1990, Buchholz 237.0 Nr. 2; Urteil des Senats vom 12.11.1990 a.a.O.; Urteil des Senats vom 20.2.1990, VBlBW 1991, 65; Beschluß des Senats vom 19.6.1989, ZBR 1990, 224).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 4 S 1891/91

    Entscheidungsfrist bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe wegen

    Ansonsten wird der Ablauf der genannten Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung hinausgeschoben, was insbesondere insoweit gilt, als es aus Gründen einer noch erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts an einer Entscheidungsreife fehlt (vgl. BVerwGE 41, 75; ferner BVerwG, Urteil vom 16.11.1989, DVBl. 1990, 305; Urteil des beschließenden Senats vom 12.11.1990 - 4 S 1840/89 -, dazu Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des BVerwG vom 5.2.1991 - 2 B 17.91 -).

    Das von dem Gedanken der Fürsorge geleitete Verhalten des Dienstherrn kann nicht im Blick auf die nach der einjährigen Unterweisung schließlich eingeleitete Entlassung als ungebührliche, verzögerliche Sachbehandlung eingestuft werden (vgl. als Parallele den in dem erwähnten Urteil des Senats vom 12.11.1990 - 4 S 1840/89 - entschiedenen Fall der Ermöglichung einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch eine längere Alkoholentziehungskur).

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